Bedingungen
für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen, deren Teilen und Aufbauten sowie für die Erstellung von Kostenvoranschlägen.
Der 2. Satz des Punktes II/ Abs. 2 ist als unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß § 36 Kartellgesetz in das Kartellregister eingetragen.
I. Allgemeines
Mit Unterfertigung des Reparaturauftrages anerkennt der Auftraggeber, dass alle Instandsetzungsarbeiten
nur zu den nachstehenden Bedingungen ausgeführt werden.
Der durch den Vorweis der Wagenpapiere ausgewiesene Überbringer des Kraftfahrzeuges
gilt als Bevollmächtigter des KFZ-Halters. Die Entgegennahme und Weitergabe
mündlicher, telefonischer und auf elektronischem Wege übermittelter Aufträge geht auf Gefahr
und Rechnung des Auftraggebers. Der Instandsetzungsauftrag umfasst die Ermächtigung, mit
Kraftfahrzeugen und Aggregaten Probefahrten und Probeläufe durchzuführen und Arbeiten an
Spezialwerkstätten als Subauftragnehmer zu vergeben.
Bei Probefahrten und Überstellungsfahrten ist vom Auftragnehmer ein amtliches Probefahrtbzw.
Überstellungskennzeichen zu benützen.
II. Kostenvoranschlag
Kostenvoranschläge werden nur auf Grund eines besonderen Auftrages ausgearbeitet; weder
die diesbezügliche Auftragserteilung noch die Ausarbeitung verpflichten, einen Instandsetzungsvertrag
abzuschließen.
Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Der Zeitaufwand für die Erstellung eines Kostenvoranschlages
wird mit max. 2 % der Reparatursumme verrechnet. Bei Zustandekommen
eines Instandsetzungsauftrages nach Erstellung eines Kostenvoranschlages werden die
Kosten für die Erstellung entsprechend dem Umfang des erteilten Reparaturauftrages in Abzug
gebracht. Die zwecks Abgabe eines Kostenvoranschlages in Auftrag gegebenen, durchgeführten
Leistungen, wie Reisen, Montagearbeiten u.ä., werden dem Auftraggeber gesondert
verrechnet, auch wenn der entsprechende Reparaturauftrag nicht erteilt wird. Die Richtigkeit
eines Kostenvoranschlages gilt als gewährleistet, es sei denn, dass bei Übernahme des
Auftrages zur Erstellung eines Kostenvoranschlages ausdrücklich das Gegenteil erklärt wird.
Ein Kostenvoranschlag, dessen Richtigkeit nicht gewährleistet ist, bzw. ein Instandsetzungsvertrag,
dem ein derartiger Kostenvoranschlag zugrunde gelegt wurde, schließt die
Berechnung unvorhergesehener Kostenerhöhungen und Ausführung zusätzlich notwendiger
Arbeiten nicht aus. In diesen Fällen kann der Kostenvoranschlag ohne Rückfrage bis zu
15 Prozent überschritten werden, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart
wurde. Kostenvoranschläge erfordern es, dass die Leistungen mit einer Berechnung ihrer
mutmaßlichen Kosten nach kaufmännisch-technischen Gesichtspunkten detailliert zergliedert,
also in Einzelposten nach Arbeit, Material usw.aufgeschlüsselt sind. Daher werden
Kostenvoranschläge nur schriftlich erstellt.
Mündliche Auskünfte über vorraussichtliche Reparaturkosten sind keine Kostenvoranschläge.
Pauschalpreiszusagen werden nicht erteilt.
III. Abrechnung
Die Berechnung des Materials erfolgt zu dem am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen,
unverpackt ab Betrieb des Auftragnehmers, die Arbeitskosten nach aufgewendeter Arbeitszeit
zu den im Betrieb angeschlagenen Preisen; soweit für standardisierte Leistungen vom
Herstellerwerk Arbeitswerte (AW) herausgegeben sind, wird der Verrechnung von Leistungen
der zutreffende AW in Ansatz gebracht. Auf Verlangen des Auftraggebers ist die Rechnung
nach verwendetem Material, Fremdleistungen, AW und mangels AW tatsächlich aufgewendete
Arbeitszeit aufzuschlüsseln. Die Berechnung von Tauschpreisen setzt voraus, dass die
getauschten Aggregate dem Lieferumfang der aufgearbeiteten Aggregate entsprechen, keine
ungewöhnlichen Schäden aufweisen und noch aufbereitungsfähig sind.
Bei vom Auftraggeber ausdrücklich als dringend bezeichneten Aufträgen können
erforderliche Überstunden und Überstundenaufschläge zum AW und die durch die
Beschleunigung der Materialbeschaffung entstehenden Mehrkosten verrechnet
werden.
IV. Zahlungen
Die Bezahlung von Instandsetzungsarbeiten und Waren hat – nach Wahl des Auftrag-
nehmers – bei Übergabe bzw. innerhalb einer Woche nach der Fertigstellung und Bekanntgabe
der Kosten, jedoch nicht vor einem allfällig vereinbarten Liefertermin, in bar zu erfolgen. Die
Verzugszinsen betragen 1 % per Monat, soferne nicht höhere Kreditbeschaffungskosten
gegeben sind.
Der Auftragnehmer kann Vorauszahlungen auf die Reparaturkosten verlangen. Leistet der
Auftraggeber die vereinbarten Vorauszahlungen nicht, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom
Vertrag zur Gänze oder zum Teil zurückzutreten.
Mahnkosten und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Zurückhaltung von
Zahlungen ist ebenso wie die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers gegen den
Auftragnehmer mit dessen Forderung ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftragnehmer
zahlungsunfähig geworden ist oder die Gegenforderung des Auftraggebers gerichtlich festgestellt
oder vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt worden ist.
V. Lieferung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen vereinbarten Liefertermin einzuhalten. Erhöht sich der
Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, so tritt eine entsprechende
Verschiebung des Liefertermines ein.
Bei Verzug des Auftragnehmers kann der Auftraggeber schriftlich unter Festsetzung einer
angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären. Anderweitige
Ansprüche des Auftraggebers aus einem Lieferverzug, insbesondere solche auf Schadensersatz
– ausgenommen Schäden am Reparaturgegenstand selbst – sind, soweit nicht grobes
Verschulden oder Vorsatz vorliegt, ausgeschlossen.
VI. Übergabe
Die Übergabe des Reparatur- oder Liefergegenstandes erfolgt grundsätzlich im Betrieb des
Auftragnehmers.
Die Zustellung des Reparatur- oder Liefergegenstandes erfolgt auf Rechnung und
Gefahr des Auftraggebers, worüber ein gesonderter Auftrag zu erteilen ist.
Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb einer Woche,
nachdem ihm die Fertigstellung bzw. Versandbereitschaft des Reparatur- oder Liefergegenstandes
und die Kosten nachweisbar gemeldet wurden, diesen gegen Begleichung der
Kosten abholt.
Ist der Auftraggeber in Verzug, kann der Auftragnehmer mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmannes den Reparaturgegenstand auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers entweder
selbst oder anderweitig ein- oder abstellen.
VII. Altteile, Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht
Ersetzte Altteile gehen, wenn nicht anders bei Auftragerteilung verlangt, entschädigungslos
in das Eigentum des Auftragnehmers über und sind – soferne es sich nicht
um Tauschteile handelt – zu vernichten.
Alle gelieferten und anmontierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des
Auftragnehmers.
Der Auftragnehmer hat wegen aller seiner Forderungen aus den gegenständlichen und
früheren Instandsetzungsaufträgen und aus einschlägigen Materiallieferungen, einschließlich
des gemachten Aufwandes und verursachten Schadens, ein Zurückbehaltungsrecht an dem
diesbezüglichen Reparaturgegenstand des Auftraggebers. Weisungen über die Herausgabe
des Reparaturgegenstandes gelten nur unter der Bedingung, dass sie erst nach vollständiger
Bezahlung obengenannter Forderungen auszuführen sind.
Ein allfällig zur Anwendung kommendes kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht oder eine im
Gesetz weiters begründete Zurückhaltung wird hiedurch nicht berührt.
VIII. Beschränkung des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung)
Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen, die über ausdrücklichen Auftrag durchgeführt werden,
ist unter Umständen mit einer sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen.
Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
Vom Auftraggeber beigestellte Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.
IX. Gewährleistung und Schadenersatz aus der Instandsetzung
Der Auftragnehmer leistet für die durchgeführten Instandsetzungsarbeiten und die eingebauten
Teile nach Maßgabe folgender Bestimmungen Gewähr. Die für eingebaute Neuteile allenfalls
geltenden vertraglichen Garantieerklärungen des Herstellers bleiben hievon unberührt.
Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab dem Tag der Übergabe.
Es wird nur für solche Mängel Gewähr geleistet, die bereits bei der Übergabe vorhanden
waren. Dies ist auch dann vom Auftraggeber zu beweisen, wenn ein Mangel innerhalb von
sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt.
Ansprüche aus der Gewährleistung sowie auf einen Gewährleistungsmangel gestützte
Schadensersatzansprüche erlöschen, wenn der Auftraggeber offene Mängel nicht sofort bei
Übernahme des Vertragsgegenstandes rügt oder die vom Mangel betroffenen Teile von dritter
Seite oder vom Auftraggeber selbst verändert oder in Stand gesetzt wurden, ausgenommen
bei Notreparaturen oder bei Instandsetzungen, die wegen Verzuges des Auftragnehmers in der
Erfüllung seiner Gewährleistungsverpflichtungen erforderlich wurden.
Bei Vorliegen von Gewährleistungsmängeln ist der Auftragnehmer zur kostenlosen Behebung
der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist verpflichtet; bei Mängeln eingebauter Teile
hat der Auftragnehmer die Wahl, diese zu reparieren oder kostenlos zu ersetzen. Ist eine
Behebung von Gewährleistungsmängeln nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen
Kosten verbunden, so ist ein angemessener Geldersatz zu leisten, dessen Höhe jedenfalls mit
dem Betrag begrenzt ist, den der Auftraggeber für die mangelhafte Reparatur oder den mangelhaften
Teil zu entrichten hatte.
Zur Ausführung der auf Grund von Gewährleistungsansprüchen zu erbringenden Leistungen
hat der Auftraggeber den Reparaturgegenstand dem Auftragnehmer in dessen Betrieb auf
eigene Kosten und Gefahr zu überstellen. Ist eine Überstellung unzumutbar, ist der
Auftragnehmer zu verständigen. Dieser kann entweder die Überstellung auf seine Kosten und
Gefahr oder die Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung bei einem anderen
Betrieb, zu dem die Überstellung durch den Auftraggeber zumutbar ist, verlangen oder
angemessenen Ersatz für das Unterlassen der Mängelbehebung leisten; dieser Ersatz ist der
Höhe nach jedenfalls mit dem Betrag begrenzt, den der Auftraggeber für die mangelhafte
Reparatur oder den mangelhaften Teil zu entrichten hatte.
Der Auftraggeber hat wegen eines Gewährleistungsmangels auch aus dem Titel des
Schadenersatzes nur die sich aus den vorstehenden Bedingungen ergebenden Ansprüche.
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sowohl wegen eines Gewährleistungsmangels
als auch wegen Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, wenn den Auftragnehmer am
Vorliegen des Mangels kein grobes Verschulden trifft. Das Vorliegen eines solchen
Verschuldens auf Seiten des Auftragnehmers ist vom Auftraggeber zu beweisen.
X. Haftung bei Verlust oder Beschädigung des Reparaturgegenstandes und sonstige
Schadenersatzansprüche
Der Auftragnehmer haftet für Verlust oder Beschädigung des Reparaturgegenstandes, wenn
diese von ihm verschuldet sind. Bei Beschädigung des Reparaturgegenstandes beschränkt
sich die Haftung nach Wahl des Auftragnehmers auf dessen Instandsetzung oder auf die
angemessenen Kosten einer solchen Instandsetzung, bei Verlust des Reparaturgegenstandes
auf den Ersatz von dessen Wert. Für weitergehende Ansprüche haftet der Auftragnehmer nur
bei grobem Verschulden.
Sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer aus welchem Rechtstitel
immer sind, soweit dieser kein grobes Verschulden zu vertreten hat, ausgeschlossen.
Für Schadenersatzansprüche wegen eines Gewährleistungsmangels und wegen
Mangelfolgeschäden gelten die Regelungen des Punktes IX.6.
XI. Erfüllungsort ist der Ort der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer.
XII. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem
Reparaturauftrag ist das für den Sitz des Auftragnehmers sachlich zuständige Gericht.
XIII. Sonderbestimmungen für Verbraucher im Sinne §1(1) Z 2 KSchG
Handelt es sich beim Reparaturauftrag um ein Verbrauchergeschäft im Sinne des § 1 KSchG
gelten die vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen mit folgenden Abweichungen:
Abweichend von Punkt IV ist eine Aufrechnung durch den Auftraggeber auch mit solchen
Forderungen zulässig, die in rechtlichem Zusammenhang mit seinen Verbindlichkeiten stehen.
Die Bestimmungen des Punkt IX gelten nicht. An ihre Stelle treten die Bestimmungen der
§§ 922 bis 933 b und § 1167 ABGB sowie die §§ 8 bis 9 b KSchG.
Die Bestimmungen des Punkt X gelten für Gewährleistungsmängel nicht; weiter gilt Punkt X
nicht für Schadenersatzansprüche auf Grund von Personenschäden.
Durch die Bestimmung des Punkt XII kann die Zuständigkeit des dort genannten Gerichtes
nur dann begründet werden, wenn der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der
Beschäftigung des Auftraggebers im Sprengel dieses Gerichtes liegt.