AGB

Bedingungen

für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen, deren Teilen und Aufbauten sowie für die Erstellung von Kostenvoranschlägen.

Der 2. Satz des Punktes II/ Abs. 2 ist als unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß § 36 Kartellgesetz in das Kartellregister eingetragen.

I. Allgemeines

Mit Unterfertigung des Reparaturauftrages anerkennt der Auftraggeber, dass alle Instandsetzungsarbeiten

nur zu den nachstehenden Bedingungen ausgeführt werden.

Der durch den Vorweis der Wagenpapiere ausgewiesene Überbringer des Kraftfahrzeuges

gilt als Bevollmächtigter des KFZ-Halters. Die Entgegennahme und Weitergabe

mündlicher, telefonischer und auf elektronischem Wege übermittelter Aufträge geht auf Gefahr

und Rechnung des Auftraggebers. Der Instandsetzungsauftrag umfasst die Ermächtigung, mit

Kraftfahrzeugen und Aggregaten Probefahrten und Probeläufe durchzuführen und Arbeiten an

Spezialwerkstätten als Subauftragnehmer zu vergeben.

Bei Probefahrten und Überstellungsfahrten ist vom Auftragnehmer ein amtliches Probefahrtbzw.

Überstellungskennzeichen zu benützen.

II. Kostenvoranschlag

Kostenvoranschläge werden nur auf Grund eines besonderen Auftrages ausgearbeitet; weder

die diesbezügliche Auftragserteilung noch die Ausarbeitung verpflichten, einen Instandsetzungsvertrag

abzuschließen.

Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Der Zeitaufwand für die Erstellung eines Kostenvoranschlages

wird mit max. 2 % der Reparatursumme verrechnet. Bei Zustandekommen

eines Instandsetzungsauftrages nach Erstellung eines Kostenvoranschlages werden die

Kosten für die Erstellung entsprechend dem Umfang des erteilten Reparaturauftrages in Abzug

gebracht. Die zwecks Abgabe eines Kostenvoranschlages in Auftrag gegebenen, durchgeführten

Leistungen, wie Reisen, Montagearbeiten u.ä., werden dem Auftraggeber gesondert

verrechnet, auch wenn der entsprechende Reparaturauftrag nicht erteilt wird. Die Richtigkeit

eines Kostenvoranschlages gilt als gewährleistet, es sei denn, dass bei Übernahme des

Auftrages zur Erstellung eines Kostenvoranschlages ausdrücklich das Gegenteil erklärt wird.

Ein Kostenvoranschlag, dessen Richtigkeit nicht gewährleistet ist, bzw. ein Instandsetzungsvertrag,

dem ein derartiger Kostenvoranschlag zugrunde gelegt wurde, schließt die

Berechnung unvorhergesehener Kostenerhöhungen und Ausführung zusätzlich notwendiger

Arbeiten nicht aus. In diesen Fällen kann der Kostenvoranschlag ohne Rückfrage bis zu

15 Prozent überschritten werden, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart

wurde. Kostenvoranschläge erfordern es, dass die Leistungen mit einer Berechnung ihrer

mutmaßlichen Kosten nach kaufmännisch-technischen Gesichtspunkten detailliert zergliedert,

also in Einzelposten nach Arbeit, Material usw.aufgeschlüsselt sind. Daher werden

Kostenvoranschläge nur schriftlich erstellt.

Mündliche Auskünfte über vorraussichtliche Reparaturkosten sind keine Kostenvoranschläge.

Pauschalpreiszusagen werden nicht erteilt.

III. Abrechnung

Die Berechnung des Materials erfolgt zu dem am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen,

unverpackt ab Betrieb des Auftragnehmers, die Arbeitskosten nach aufgewendeter Arbeitszeit

zu den im Betrieb angeschlagenen Preisen; soweit für standardisierte Leistungen vom

Herstellerwerk Arbeitswerte (AW) herausgegeben sind, wird der Verrechnung von Leistungen

der zutreffende AW in Ansatz gebracht. Auf Verlangen des Auftraggebers ist die Rechnung

nach verwendetem Material, Fremdleistungen, AW und mangels AW tatsächlich aufgewendete

Arbeitszeit aufzuschlüsseln. Die Berechnung von Tauschpreisen setzt voraus, dass die

getauschten Aggregate dem Lieferumfang der aufgearbeiteten Aggregate entsprechen, keine

ungewöhnlichen Schäden aufweisen und noch aufbereitungsfähig sind.

Bei vom Auftraggeber ausdrücklich als dringend bezeichneten Aufträgen können

erforderliche Überstunden und Überstundenaufschläge zum AW und die durch die

Beschleunigung der Materialbeschaffung entstehenden Mehrkosten verrechnet

werden.

IV. Zahlungen

Die Bezahlung von Instandsetzungsarbeiten und Waren hat – nach Wahl des Auftrag-

nehmers – bei Übergabe bzw. innerhalb einer Woche nach der Fertigstellung und Bekanntgabe

der Kosten, jedoch nicht vor einem allfällig vereinbarten Liefertermin, in bar zu erfolgen. Die

Verzugszinsen betragen 1 % per Monat, soferne nicht höhere Kreditbeschaffungskosten

gegeben sind.

Der Auftragnehmer kann Vorauszahlungen auf die Reparaturkosten verlangen. Leistet der

Auftraggeber die vereinbarten Vorauszahlungen nicht, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom

Vertrag zur Gänze oder zum Teil zurückzutreten.

Mahnkosten und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Zurückhaltung von

Zahlungen ist ebenso wie die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers gegen den

Auftragnehmer mit dessen Forderung ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftragnehmer

zahlungsunfähig geworden ist oder die Gegenforderung des Auftraggebers gerichtlich festgestellt

oder vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt worden ist.

V. Lieferung

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen vereinbarten Liefertermin einzuhalten. Erhöht sich der

Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, so tritt eine entsprechende

Verschiebung des Liefertermines ein.

Bei Verzug des Auftragnehmers kann der Auftraggeber schriftlich unter Festsetzung einer

angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären. Anderweitige

Ansprüche des Auftraggebers aus einem Lieferverzug, insbesondere solche auf Schadensersatz

– ausgenommen Schäden am Reparaturgegenstand selbst – sind, soweit nicht grobes

Verschulden oder Vorsatz vorliegt, ausgeschlossen.

VI. Übergabe

Die Übergabe des Reparatur- oder Liefergegenstandes erfolgt grundsätzlich im Betrieb des

Auftragnehmers.

Die Zustellung des Reparatur- oder Liefergegenstandes erfolgt auf Rechnung und

Gefahr des Auftraggebers, worüber ein gesonderter Auftrag zu erteilen ist.

Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb einer Woche,

nachdem ihm die Fertigstellung bzw. Versandbereitschaft des Reparatur- oder Liefergegenstandes

und die Kosten nachweisbar gemeldet wurden, diesen gegen Begleichung der

Kosten abholt.

Ist der Auftraggeber in Verzug, kann der Auftragnehmer mit der Sorgfalt eines ordentlichen

Kaufmannes den Reparaturgegenstand auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers entweder

selbst oder anderweitig ein- oder abstellen.

VII. Altteile, Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht

Ersetzte Altteile gehen, wenn nicht anders bei Auftragerteilung verlangt, entschädigungslos

in das Eigentum des Auftragnehmers über und sind – soferne es sich nicht

um Tauschteile handelt – zu vernichten.

Alle gelieferten und anmontierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des

Auftragnehmers.

Der Auftragnehmer hat wegen aller seiner Forderungen aus den gegenständlichen und

früheren Instandsetzungsaufträgen und aus einschlägigen Materiallieferungen, einschließlich

des gemachten Aufwandes und verursachten Schadens, ein Zurückbehaltungsrecht an dem

diesbezüglichen Reparaturgegenstand des Auftraggebers. Weisungen über die Herausgabe

des Reparaturgegenstandes gelten nur unter der Bedingung, dass sie erst nach vollständiger

Bezahlung obengenannter Forderungen auszuführen sind.

Ein allfällig zur Anwendung kommendes kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht oder eine im

Gesetz weiters begründete Zurückhaltung wird hiedurch nicht berührt.

VIII. Beschränkung des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung)

Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen, die über ausdrücklichen Auftrag durchgeführt werden,

ist unter Umständen mit einer sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen.

Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.

Vom Auftraggeber beigestellte Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.

IX. Gewährleistung und Schadenersatz aus der Instandsetzung

Der Auftragnehmer leistet für die durchgeführten Instandsetzungsarbeiten und die eingebauten

Teile nach Maßgabe folgender Bestimmungen Gewähr. Die für eingebaute Neuteile allenfalls

geltenden vertraglichen Garantieerklärungen des Herstellers bleiben hievon unberührt.

Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab dem Tag der Übergabe.

Es wird nur für solche Mängel Gewähr geleistet, die bereits bei der Übergabe vorhanden

waren. Dies ist auch dann vom Auftraggeber zu beweisen, wenn ein Mangel innerhalb von

sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt.

Ansprüche aus der Gewährleistung sowie auf einen Gewährleistungsmangel gestützte

Schadensersatzansprüche erlöschen, wenn der Auftraggeber offene Mängel nicht sofort bei

Übernahme des Vertragsgegenstandes rügt oder die vom Mangel betroffenen Teile von dritter

Seite oder vom Auftraggeber selbst verändert oder in Stand gesetzt wurden, ausgenommen

bei Notreparaturen oder bei Instandsetzungen, die wegen Verzuges des Auftragnehmers in der

Erfüllung seiner Gewährleistungsverpflichtungen erforderlich wurden.

Bei Vorliegen von Gewährleistungsmängeln ist der Auftragnehmer zur kostenlosen Behebung

der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist verpflichtet; bei Mängeln eingebauter Teile

hat der Auftragnehmer die Wahl, diese zu reparieren oder kostenlos zu ersetzen. Ist eine

Behebung von Gewährleistungsmängeln nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen

Kosten verbunden, so ist ein angemessener Geldersatz zu leisten, dessen Höhe jedenfalls mit

dem Betrag begrenzt ist, den der Auftraggeber für die mangelhafte Reparatur oder den mangelhaften

Teil zu entrichten hatte.

Zur Ausführung der auf Grund von Gewährleistungsansprüchen zu erbringenden Leistungen

hat der Auftraggeber den Reparaturgegenstand dem Auftragnehmer in dessen Betrieb auf

eigene Kosten und Gefahr zu überstellen. Ist eine Überstellung unzumutbar, ist der

Auftragnehmer zu verständigen. Dieser kann entweder die Überstellung auf seine Kosten und

Gefahr oder die Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung bei einem anderen

Betrieb, zu dem die Überstellung durch den Auftraggeber zumutbar ist, verlangen oder

angemessenen Ersatz für das Unterlassen der Mängelbehebung leisten; dieser Ersatz ist der

Höhe nach jedenfalls mit dem Betrag begrenzt, den der Auftraggeber für die mangelhafte

Reparatur oder den mangelhaften Teil zu entrichten hatte.

Der Auftraggeber hat wegen eines Gewährleistungsmangels auch aus dem Titel des

Schadenersatzes nur die sich aus den vorstehenden Bedingungen ergebenden Ansprüche.

Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sowohl wegen eines Gewährleistungsmangels

als auch wegen Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, wenn den Auftragnehmer am

Vorliegen des Mangels kein grobes Verschulden trifft. Das Vorliegen eines solchen

Verschuldens auf Seiten des Auftragnehmers ist vom Auftraggeber zu beweisen.

X. Haftung bei Verlust oder Beschädigung des Reparaturgegenstandes und sonstige

Schadenersatzansprüche

Der Auftragnehmer haftet für Verlust oder Beschädigung des Reparaturgegenstandes, wenn

diese von ihm verschuldet sind. Bei Beschädigung des Reparaturgegenstandes beschränkt

sich die Haftung nach Wahl des Auftragnehmers auf dessen Instandsetzung oder auf die

angemessenen Kosten einer solchen Instandsetzung, bei Verlust des Reparaturgegenstandes

auf den Ersatz von dessen Wert. Für weitergehende Ansprüche haftet der Auftragnehmer nur

bei grobem Verschulden.

Sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer aus welchem Rechtstitel

immer sind, soweit dieser kein grobes Verschulden zu vertreten hat, ausgeschlossen.

Für Schadenersatzansprüche wegen eines Gewährleistungsmangels und wegen

Mangelfolgeschäden gelten die Regelungen des Punktes IX.6.

XI. Erfüllungsort ist der Ort der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer.

XII. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem

Reparaturauftrag ist das für den Sitz des Auftragnehmers sachlich zuständige Gericht.

XIII. Sonderbestimmungen für Verbraucher im Sinne §1(1) Z 2 KSchG

Handelt es sich beim Reparaturauftrag um ein Verbrauchergeschäft im Sinne des § 1 KSchG

gelten die vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen mit folgenden Abweichungen:

Abweichend von Punkt IV ist eine Aufrechnung durch den Auftraggeber auch mit solchen

Forderungen zulässig, die in rechtlichem Zusammenhang mit seinen Verbindlichkeiten stehen.

Die Bestimmungen des Punkt IX gelten nicht. An ihre Stelle treten die Bestimmungen der

§§ 922 bis 933 b und § 1167 ABGB sowie die §§ 8 bis 9 b KSchG.

Die Bestimmungen des Punkt X gelten für Gewährleistungsmängel nicht; weiter gilt Punkt X

nicht für Schadenersatzansprüche auf Grund von Personenschäden.

Durch die Bestimmung des Punkt XII kann die Zuständigkeit des dort genannten Gerichtes

nur dann begründet werden, wenn der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der

Beschäftigung des Auftraggebers im Sprengel dieses Gerichtes liegt.